FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2022
9 K 2651/21
Normen:
EStG § 3 Nr. 6;

Besteuerung von sonstigen Einkünften eines Steuerpflichtigen aus einer Invaliditätsentschädigung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2022 - Aktenzeichen 9 K 2651/21

DRsp Nr. 2022/14835

Besteuerung von sonstigen Einkünften eines Steuerpflichtigen aus einer Invaliditätsentschädigung

Tenor

1.

Die Einkommensteuerfestsetzung 2020 mit Bescheid vom 25.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2021 wird dahingehend abgeändert, dass von den USA bezogene sonstige Einkünfte des Klägers aus einer Invaliditätsentschädigung i.H.v. XX.XXX € weder der Besteuerung zugrunde gelegt noch bei der Ermittlung des Steuersatzes einbezogen werden. Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 6;

Tatbestand

Streitig ist letztlich, ob der Tatbestand von § 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann erfüllt sein kann, wenn eine entsprechende Leistung aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats, d.h. Nicht-EU-Auslands, gewährt wird.