Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage,
ob mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass die Besteuerung von Renten, die auf Beitragen für Angestellte mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beruhen, durch die Anwendung des Versorgungs-Freibetrags gemäß § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemildert wird, hingegen bei Renten, deren Beiträge von Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit geleistet wurden, dieser Freibetrag nicht zur Anwendung kommt,
ist nicht klärungsbedürftig, da diese Sozialversicherungsrenten gleich besteuert werden. Gleichgültig, wer Beitragszahler war, kommt bei Sozialversicherungsrenten der Versorgungs-Freibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG nicht zum Tragen.
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