FG Bremen - Urteil vom 17.03.2021
2 K 120/20 (1)
Normen:
SpieIV § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
BFH, - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 46/21

Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land Freie Hansestadt Bremen

FG Bremen, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 2 K 120/20 (1)

DRsp Nr. 2021/10047

Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land Freie Hansestadt Bremen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SpieIV § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger stellt in der Stadtgemeinde Bremen (nachfolgend abgekürzt: Stadt Bremen) in einer Spielhalle Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen - nachfolgend auch bezeichnet als Geldspielgeräte -, auf. Er macht geltend, die Erhebung von Vergnügungssteuer für diese Geldspielgeräte sei verfassungs- und europarechtswidrig.

Seit dem 1. Januar 2010 wird der Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land Freie Hansestadt Bremen - nachfolgend abgekürzt: Land Bremen - nicht mehr der Stückzahlmaßstab, sondern das Einspielergebnis zugrunde gelegt. In der Mitteilung des Senats vom 20. Oktober 2009 zu dem der Bürgerschaft (Landtag) überreichten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes (Bremische Bürgerschaft -Landtag-, Drucksache 17 / 966 vom 20. Oktober 2009, S. 1) heißt es unter anderem wörtlich: