FG München - Beschluss vom 12.08.2009
1 V 1193/09
Normen:
EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 9

Besteuerung von Stillhaltergeschäften

FG München, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 1 V 1193/09

DRsp Nr. 2010/3069

Besteuerung von Stillhaltergeschäften

Verluste aus Basisgeschäften dürfen - entgegen der bisherigen Auffassung des BFH - mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn und soweit sie mit diesen wirtschaftlich zusammenhängen.

1. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2002 vom 14. Januar 2009 und für 2003 vom 21. Januar 2009 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung in Höhe eines Steuerbetrages

- für 2002 von 6.960.267 € und

- für 2003 von 9.085.401 € ausgesetzt.

2. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2004 vom 21. Januar 2009 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung in Höhe des Steuerbetrages ausgesetzt, der denjenigen übersteigt, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer anstelle von bisher 53.096.641 € ein Betrag von 0 € als sonstige Einkünfte angesetzt werden. Die Berechnung des Aussetzungsbetrages wird dem Finanzamt übertragen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, wie Stillhaltergeschäfte steuerlich zu behandeln sind.