BFH - Beschluss vom 20.06.2008
VII B 251/07
Normen:
TabStG § 4 Abs. 2 § 2 Abs. 2 ; RL 95/59/EG Art. 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1627
BFHE 220, 366
DB 2008, 1898
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4817/06

Besteuerung von überlangen Zigaretten; Bestimmung des stückbezogenen Tabaksteueranteils

BFH, Beschluss vom 20.06.2008 - Aktenzeichen VII B 251/07

DRsp Nr. 2008/14987

Besteuerung von überlangen Zigaretten; Bestimmung des stückbezogenen Tabaksteueranteils

»Für die Bestimmung des stückbezogenen Steueranteils einer überlangen Zigarette gemäß § 4 Abs. 2 TabStG ist ausschließlich die Länge des jeweiligen Tabakstrangs maßgebend. Die Vorstellungen oder Empfehlungen des Herstellers hinsichtlich der vom Verbraucher vorzunehmenden Zerteilung des Tabakstrangs in einzelne rauchbare Abschnitte sind unbeachtlich.«

Normenkette:

TabStG § 4 Abs. 2 § 2 Abs. 2 ; RL 95/59/EG Art. 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) stellt unter der Bezeichnung "...Zigaretten" Tabakwaren her. Hierbei handelt es sich um mit einem porösen Zellulosestreifen umhüllte Tabakstränge mit einer Länge von ca. 177 mm, die in handelsübliche Zigarettenpapierhülsen geschoben werden. Die Tabakwaren vertreibt die Klägerin in Kleinverkaufspackungen mit jeweils zehn Tabaksträngen zu einem Preis von ... EUR. Auf der Innenseite der Packungen weist die Klägerin durch schematische Darstellungen darauf hin, wie die Tabakstränge in drei gleiche Teile geschnitten und danach in von ihr ebenfalls vertriebene Filterhülsen geschoben werden können. Auf diese Weise können aus den zehn überlangen Tabaksträngen insgesamt 30 rauchfähige Zigaretten hergestellt werden.