FG Nürnberg - Urteil vom 20.01.2005
VII 227/02
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; AStG § 11 Abs. 1 ; AStG § 18 Abs. 1 ;

Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen einer ausländischen Zwischengesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen VII 227/02

DRsp Nr. 2008/17765

Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen einer ausländischen Zwischengesellschaft

1. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind beim Anteilseigner als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter zu erfassen, wenn der Vermögensvorteil ihm zufließt. 2. Nach 18 Abs. 1 AStG sind die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG gesondert festzustellen. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; AStG § 11 Abs. 1 ; AStG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen einer ausländischen Zwischengesellschaft.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1976 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.