BFH - Urteil vom 14.03.2011
I R 29/10
Normen:
DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d; FGO § 118 Abs. 2; OR Art. 707 ff.;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3006/08

Besteuerung von Vergütungen eines geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats einer schweizerischen Kapitalgesellschaft; Auslegung des Delegierten i.S.d. Schweizer Rechts

BFH, Urteil vom 14.03.2011 - Aktenzeichen I R 29/10

DRsp Nr. 2011/16717

Besteuerung von Vergütungen eines geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats einer schweizerischen Kapitalgesellschaft; Auslegung des "Delegierten" i.S.d. Schweizer Rechts

NV: Die Vergütungen des im Inland ansässigen Delegierten einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft und damit Mitglieds deren Verwaltungsrats (Art. 718 Abs. 2 Schweizerischen Obligationenrechts) unterfallen Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, soweit sie für die geschäftsleitende Tätigkeit gezahlt werden.

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4; DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d; FGO § 118 Abs. 2; OR Art. 707 ff.;

Gründe

A.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen, in denen Vergütungen eines geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats einer schweizerischen Kapitalgesellschaft als steuerpflichtig erfasst sind.

Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie hatten in den Streitjahren ihren Wohnsitz und ihre ständige Wohnstätte in .../Deutschland. Der Kläger trat zum 1. Januar 1987 als Projektleiter in die Dienste der X AG (AG), einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Y (Schweiz), ein (Arbeitsvertrag vom 26. Februar 1987).