FG Münster - Urteil vom 30.01.2018
5 K 3324/16 E
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) S. 5 und bb); EStDV § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 552
VersR 2018, 636

Besteuerung von Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

FG Münster, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 5 K 3324/16 E

DRsp Nr. 2018/3274

Besteuerung von Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 01.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2016 wird dahingehend geändert, dass die sonstigen Einkünfte des Klägers aus der privaten Berufsunfähigkeitsrente bei der X Versicherung (Versicherungsschein-Nummer xx-xxxxxxx-xx) in einer Höhe von 5.319 € berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) S. 5 und bb); EStDV § 55 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob an den Kläger gezahlte Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG mit einem Besteuerungsanteil von 58% oder nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV mit einem Ertragsanteil von 21% zu versteuern sind.