I.
Die Antragsteller berufen sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56), wonach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung des EStG mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Sie meinen, dass dies auch für die Streitjahre (1999 und 2000) gelte.
Nach den Feststellungen einer Außenprüfung hatte der Antragsteller Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften 1999 in Höhe von 871.384 EUR und 2000 in Höhe von 334.248 EUR nicht erklärt. Im Prüfungsbericht vom 09.11.2006 führte der Prüfer aus, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. November 2005 (IX R 49/04, BStBl II 2006, 178) sei die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß und bei Nichterklärung dieser Gewinne der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
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