Der Einkommensteuerbescheid vom 05.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2020 wird dahingehend geändert, dass unter Anwendung des gesonderten Steuersatzes nach § 32d Abs. 1 EStG bezüglich der Einkünfte aus sonstigem Kapitalvermögen der Klägerin in Höhe von XXX € die Steuer auf XXX € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42 % zu tragen.
3.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
4.Die Revision wird zugelassen.
5.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch vorherige Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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