FG Hamburg - Beschluss vom 08.03.2019
4 V 65/17
Normen:
EnergieStG § 9 Abs. 2 S. 1;

Besteuerung wegen der Beteiligung an der unerlaubten Herstellung von Dieselöl

FG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen 4 V 65/17

DRsp Nr. 2022/7029

Besteuerung wegen der Beteiligung an der unerlaubten Herstellung von Dieselöl

1. Der Begriff der Beteiligung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG dürfte entsprechend des zollrechtlichen Begriffs der Beteiligung in Art. 202, 203 ZK auszulegen sein.2. Daher dürfte an einer unerlaubten Herstellung eines Energieerzeugnisses jede Person beteiligt sein, die in irgendeiner Weise an ihr - z.B. durch eine Unterstützungshandlung - mitgewirkt hat.3. Zur Ausübung des Auswahlermessens und dessen Begründungstiefe bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern.

Normenkette:

EnergieStG § 9 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Energiesteuer- und eines Zinsbescheides.