EuGH vom 17.06.1998
Rs C-68/96

Besteuerungsgrundlagen bei Verbrauchsteuern

EuGH, vom 17.06.1998 - Aktenzeichen Rs C-68/96

DRsp Nr. 2001/1105

Besteuerungsgrundlagen bei Verbrauchsteuern

Art. 95 EG-Vertrag ist so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind.

Für die Praxis:

Italien erhebt eine nationale Abgabe auf audiovisuelle und photooptische Erzeugnisse. Bemessungsgrundlage ist für in Italien hergestellte Erzeugnisse der in Rechnung gestellte Preis abzüglich eines Pauschalsatzes von 35 %. Bei nach Italien eingeführten Waren bemißt sich die Steuer nach dem (höheren) Zollwert.