BFH - Urteil vom 03.02.2010
I R 23/09
Normen:
EG Art. 43; AuslInvG § 2 Abs. 1 S. 1, 3, 4; AuslInvG § 5; DBA-Luxemburg Art. 5 Abs. 1; DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 654/03

Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für in einer in Luxemburg befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftete Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens; Nachversteuerung negativer ausländischer Betriebsstätteneinkünfte im Fall eines Nachweises der Unmöglichkeit der Beanspruchung eines Abzugs von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr nach den luxemburgischen Vorschriften; Keine Finalität ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

BFH, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen I R 23/09

DRsp Nr. 2010/7946

Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für in einer in Luxemburg befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftete Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens; Nachversteuerung negativer ausländischer Betriebsstätteneinkünfte im Fall eines Nachweises der Unmöglichkeit der Beanspruchung eines Abzugs von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr nach den luxemburgischen Vorschriften; Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

1. Der Senat hält auch für Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Luxemburg befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung).