FG Köln - Urteil vom 24.05.2016
1 K 1796/13
Normen:
DBA-Ungarn Art. 18 Abs. 2; EStG § 39b Abs. 6; EStG § 39d Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BB 2017, 2786
DStR 2016, 8
IStR 2017, 38

Besteuerungsrecht Deutschlands für das Ruhegehalt eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten im Rahmen des Widerrufs einer Freistellungsbescheinigung

FG Köln, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 1 K 1796/13

DRsp Nr. 2016/15091

Besteuerungsrecht Deutschlands für das Ruhegehalt eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten im Rahmen des Widerrufs einer Freistellungsbescheinigung

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Freistellung vom Lohnsteuerabzug mit Bescheid vom 27.09.2012 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA-Ungarn Art. 18 Abs. 2; EStG § 39b Abs. 6; EStG § 39d Abs. 3 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Widerrufs einer Freistellungsbescheinigung darüber, ob der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für das Ruhegehalt eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten zusteht oder ob dieses bei Ungarn liegt.

Der Kläger ist Deutscher und war als Beamter ... in Deutschland beschäftigt. Er bezieht Ruhegehalt und lebt seit dem 01.05.2004 mit seiner Frau ausschließlich in Ungarn.