Streitig ist, ob das Recht zur Besteuerung für eine Entschädigungszahlung der Bundesrepublik Deutschland oder österreich zusteht.
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger schloss am 28. Februar 1990 einen Arbeitsvertrag als leitender Angestellter mit den Unternehmen A in K (österreich) und B in L (österreich). Er begann seine nichtselbstständige Tätigkeit am 15. März 1990. Nach den Arbeitsverträgen sollte eine Kündigung der Verträge erstmals zum 31. Dezember 1995 möglich sein.
Die Arbeitgeber lösten die Verträge jedoch bereits zum 31. Juli 1990 auf.
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