FG Niedersachsen - Urteil vom 19.04.2005
11 K 583/01
Normen:
DBA-Österreich Art. 9 Abs. 1 Art. 13 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 146
EFG 2005, 1948
IStR 2006, 139

Besteuerungsrecht; Entschädigungszahlung; Frühere Tätigkeit; österreich; Abfindung - Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlung aus früherer Tätigkeit in österreich

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 11 K 583/01

DRsp Nr. 2005/20371

Besteuerungsrecht; Entschädigungszahlung; Frühere Tätigkeit; österreich; Abfindung - Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlung aus früherer Tätigkeit in österreich

Wird eine Entschädigung (Abfindung) im Wege des gerichtlichen Vergleichs von Unternehmen in österreich nicht für eine konkrete im In- und Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern erfolgt die Zahlung wegen vorzeitiger Kündigung aufgrund eines Vergleichs, d.h. aufgrund einer vertraglichen Regelung, so liegt das Besteuerungsrecht für die Abfindung bei der Bundesrepublik Deutschland.

Normenkette:

DBA-Österreich Art. 9 Abs. 1 Art. 13 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Recht zur Besteuerung für eine Entschädigungszahlung der Bundesrepublik Deutschland oder österreich zusteht.

Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger schloss am 28. Februar 1990 einen Arbeitsvertrag als leitender Angestellter mit den Unternehmen A in K (österreich) und B in L (österreich). Er begann seine nichtselbstständige Tätigkeit am 15. März 1990. Nach den Arbeitsverträgen sollte eine Kündigung der Verträge erstmals zum 31. Dezember 1995 möglich sein.

Die Arbeitgeber lösten die Verträge jedoch bereits zum 31. Juli 1990 auf.