FG Köln - Urteil vom 13.08.2008
4 K 3363/07
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 ; EStG § 50d Abs. 8 ; EStG § 50d Abs. 9 ; DBA Belgien Art. 15 ; DBA Belgien Art. 25 ; GG Art. 59 Abs. 2 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d) ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1775

Besteuerungsrecht für Arbeitnehmerabfindungen nach DBA Belgien

FG Köln, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 4 K 3363/07

DRsp Nr. 2008/18293

Besteuerungsrecht für Arbeitnehmerabfindungen nach DBA Belgien

1. Die Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien vom 15.12.2006 (BStBl. I 2007, 261) gemäß Art. 25 DBA Belgien ist keine geeignete Rechtsgrundlage, ein dem belgischen Wohnsitzstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA Belgien zugewiesenes Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen des deutschen Arbeitgebers abweichend vom DBA Belgien dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuweisen. 2. Die Verständigungsvereinbarung vom 15.12.2006 führt zu einer materiellen Änderung des DBA Belgien und bedarf daher gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eines innerstaatlichen Zustimmungsgesetzes. 3. § 50d Abs. 8 und 9 EStG finden in Fällen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 34 ; EStG § 50d Abs. 8 ; EStG § 50d Abs. 9 ; DBA Belgien Art. 15 ; DBA Belgien Art. 25 ; GG Art. 59 Abs. 2 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d) ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine an den Kläger gezahlte Abfindung in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen ist.

Der Kläger und seine Ehefrau haben ihren Wohnsitz in Belgien. Der Kläger erzielte im Streitjahr in Deutschland Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit. Der Arbeitgeber des Klägers (Arbeitgeber) kündigte dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.2005.