FG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2013
13 K 4438/12 E
Normen:
DBA-Jugoslawien Art. 4 Abs. 1; DBA-Jugoslawien Art. 4 Abs. 2 Buchst. a; DBA-Jugoslawien Art. 7; DBA-Jugoslawien Art. 15; DBA-Jugoslawien Art. 16 Abs. 1 Satz 1; DBA-Jugoslawien Art. 16 Abs.2 Buchst. c; DBA-Jugoslawien Art. 24 Abs. 1 Buchst. A; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; EStG § 50d Abs. 8;
Fundstellen:
BB 2014, 1628
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1181
IStR 2014, 602

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn im Rahmen der OSZE-Mission im Kosovo - OSZE-Mission als feste Einrichtung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien und Träger der gezahlten Vergütungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 13 K 4438/12 E

DRsp Nr. 2013/22854

Besteuerungsrecht für Arbeitslohn im Rahmen der OSZE-Mission im Kosovo – OSZE-Mission als feste Einrichtung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien und Träger der gezahlten Vergütungen

Tagegelder an ein im Inland ansässiges Mitglied der OSZE-Mission im Kosovo unterliegen nicht dem deutschen Besteuerungsrecht, da sie i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DBA-Jugoslawien von einer festen Einrichtung der OSZE im Kosovo getragen werden. Dass die OSZE kein Unternehmen ist, das eine Geschäftstätigkeit oder eine selbständige Arbeit ausübt, steht der Einordnung als feste Einrichtung nicht entgegen. Die OSZE-Mission im Kosovo ist auch Träger der gezahlten Vergütungen, da sie wirtschaftlich gesehen mit dem Arbeitslohn belastet ist. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG begründet kein Besteuerungsrecht Deutschlands, da der Kosovo auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 29.09.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2012 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2009 auf „…“ € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.