Zwischen den Beteiligten besteht Streit über das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die an den Kläger im Streitjahr von der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) gezahlten Gehaltszuschüsse im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater in der Russischen Föderation.
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