FG Berlin - Urteil vom 02.02.2005
6 K 6382/03
Normen:
DBA-Russland Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 32b § 50d Abs. 4 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1946

Besteuerungsrecht für Gehaltszuschüsse der GTZ an im Ausland tätige Berater

FG Berlin, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 6382/03

DRsp Nr. 2005/12715

Besteuerungsrecht für Gehaltszuschüsse der GTZ an im Ausland tätige Berater

Gehaltszuschüsse der Deutschen Gesellschaft für Technischen Zusammenarbeit GmbH (GTZ) an einen länger als 183 Tage im Ausland tätigen, nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehenden Berater unterliegen nicht dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Normenkette:

DBA-Russland Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 32b § 50d Abs. 4 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die an den Kläger im Streitjahr von der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) gezahlten Gehaltszuschüsse im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater in der Russischen Föderation.