FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2003
1 K 2749/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; DBAL Art. 10 ;

Besteuerungsrecht für unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrer, der bei Luxemburger Spedition beschäftigt ist und sowohl im Inland, als auch in Luxemburg und Drittstaaten fährt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 1 K 2749/02

DRsp Nr. 2004/279

Besteuerungsrecht für unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrer, der bei Luxemburger Spedition beschäftigt ist und sowohl im Inland, als auch in Luxemburg und Drittstaaten fährt

1. An Tagen, an denen der Kraftfahrer sowohl im Inland, als auch in Luxemburg fährt, ist eine stundenweise Aufteilung in steuerpflichtige und nach Art. 10 DBA Luxemburg steuerfreie Vergütungen vorzunehmen. 2. Fahrzeiten in Drittstaaten unterliegen dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat. 3. Für Zwecke der Aufteilung von Vergütungen für arbeitsfreie Tage (Urlaub, Feiertage, Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und Sondervergütungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind die auf Arbeitsleistung in Luxemburg entfallenden Tage zu den gesamten Tagen im Kalenderjahr, an denen tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde, ins Verhältnis zu setzen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; DBAL Art. 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die Arbeitseinkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen.