FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.03.2019
3 K 3236/16
Normen:
BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4;

Bestimmen der Höhe der Einheitswerte für zwei Immobilien im Ertragswertverfahren (hier: Teileigentumseinheit (Laden) und Eigentumswohnung)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 3 K 3236/16

DRsp Nr. 2022/14080

Bestimmen der Höhe der Einheitswerte für zwei Immobilien im Ertragswertverfahren (hier: Teileigentumseinheit (Laden) und Eigentumswohnung)

Tenor

Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2016 vom 04.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016 betreffend die Teileigentumseinheit Nr. 1 im Gebäude B...-Straße in C... wird mit der Maßgabe geändert, dass die Jahresrohmiete des Ladenraums unter Berücksichtigung einer Miete von 6,50 DM/m2/Monat ermittelt wird. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 81,37 % und der Beklagte zu 18,63%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Höhe der Einheitswerte für zwei Immobilien, und zwar eine Teileigentumseinheit (Laden) sowie eine Eigentumswohnung, beide belegen im Gebäude B...-straße in C...