Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe des Zinssatzes gem. § 238 der Abgabenordnung (AO) für die Festsetzung von Aussetzungszinsen i.S. des 237 AO.
Aufgrund eines zwischen den Beteiligten geführten Rechtsstreits betreffend die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag des Jahres 2012 setzte der Beklagte die festgesetzte Steuer sowie den festgesetzten Solidaritätszuschlag i.H.v. 22.600,00 €, bzw. 1.350,00 € auf Antrag des Klägers ab Fälligkeit von der Vollziehung aus. Der Rechtsstreit (Einspruchsverfahren sowie anschließendes Klageverfahren) endete mit einer am 15.04.2021 getroffenen tatsächlichen Verständigung im Rahmen einer unter dem Aktenzeichen
Mit Bescheid vom 07.06.2021 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung eines Zinslaufs vom 22.09.2014 bis zum 15.04.2021 (78 volle Monate) und eines Zinssatzes i.H.v. 0,5 % pro Monat Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 2012 i.H.v. 8.814,00 € sowie zum Solidaritätszuschlag 2012 i.H.v. 526,00 € fest.
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