FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.09.2019
3 K 3090/19
Normen:
AO § 193;

Bestimmen des maximal zulässigen Prüfungszeitraums von drei Jahren nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Anordnung der zeitlichen Erweiterung der steuerlichen Außenprüfung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 3 K 3090/19

DRsp Nr. 2023/12836

Bestimmen des maximal zulässigen Prüfungszeitraums von drei Jahren nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Anordnung der zeitlichen Erweiterung der steuerlichen Außenprüfung

Der nach der Betriebsprüfungsordnung ohne besondere Begründung maximal zulässige Prüfungszeitraum von drei Jahren bestimmt sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, nicht nach derjenigen zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung. Zwischen Anordnung und Einspruchsentscheidung abgeschlossene Prüfungen vorheriger Zeiträume können daher keine Begründungspflicht mehr hervorrufen (Rn.25) (Rn.26) (Rn.31) .

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob das beklagte Finanzamt - FA - die steuerliche Außenprüfung auf die Prüfungsjahre 2011 und 2012 erweitern durfte.

I.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist B.... Sie ist kein Großbetrieb im Sinne der Größenklasseneinteilung der Betriebsprüfungsordnung - BpO -.

Für die 1998 gegründete und 1999 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft fand die erste Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 im Jahr 2007 statt.

Aufgrund Prüfungsanordnung vom 15.11.2013 fand eine Außenprüfung für die Jahre 2008 und 2009 statt.