BGH - Beschluss vom 13.06.2023
1 StR 126/23
Normen:
StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 217 Js 26963/19

Bestimmen des Schuldumfangs bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoentgelt i.R.v. illegalen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch Zahlung von Schwarzlohn

BGH, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 1 StR 126/23

DRsp Nr. 2023/8805

Bestimmen des Schuldumfangs bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoentgelt i.R.v. illegalen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch Zahlung von Schwarzlohn

1. Der Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen von illegalen, aber versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen kann im Wege der Schätzung erfolgen, wenn keine tragfähigen Erkenntnisse über die tatsächlich gezahlten Löhne und Gehälter sowie die schwarz beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen. Soweit dabei die Hochrechnung der Nettolöhne auf das Bruttoarbeitsentgelt aufgrund des Vorliegens vollumfänglich illegaler Beschäftigungsverhältnisse anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI (§ 39 c EStG) erfolgen kann, haben allerdings personenbezogene Beitragszuschläge bei unbekannten Arbeitnehmern in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes stets außer Ansatz zu bleiben.2. "Kollusives Zusammenwirken" des angeklagten Arbeitgebers mit den schwarz bezahlten Arbeitnehmern zu Lasten der Solidargemeinschaft darf strafschärfend berücksichtigt werden.