Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen
Die Kläger sind der Auffassung, dass der vom Verwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzte Streitwert korrigiert werden müsse, weil für ihre Klage die Vorgabe des Streitwertkatalogs 2013 für Wechselwerbeanlagen von 250,00 Euro/m2 der Werbefläche maßgeblich sei und der Streitwert bei einem 3,80 m breiten sowie 2,80 m hohen Werbeboard somit 2.660,00 Euro betrage.
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