OLG Koblenz - Beschluss vom 08.03.2024
3 W 71/24
Normen:
GKG § 48 Abs. 2; ZPO § 3;
Fundstellen:
ITRB 2024, 175
GRUR-Prax 2024, 439
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.01.2024

Bestimmen des Streitwerts i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen Datenschutzverstößen

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2024 - Aktenzeichen 3 W 71/24

DRsp Nr. 2024/9386

Bestimmen des Streitwerts i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen Datenschutzverstößen

Tenor

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.01.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.02.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2; ZPO § 3;

Gründe

Die eigenen Namens erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt, § 68 Abs. 1 S. 3 GKG. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Gegenstandswert für den Rechtsstreit nach Addition der für die Klageanträge zu den Ziffern 1-5 anzusetzenden Werte (§ 39 Abs. 1 GKG) mit 6.000,00 € zutreffend festgesetzt.

1. Mit dem Antrag zu Ziffer 1 der Klageschrift begehrte der Kläger immateriellen Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen der Beklagten ("Scraping") in Höhe von mindestens 1.000,00 €. Das Landgericht hat den Wert dieses Antrages mit 1.000,00 € zutreffend bemessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Insoweit wird die Streitwertfestsetzung von der Beschwerde auch nicht angegriffen.