Auf die weitere Beschwerde der Beklagten werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 21.08.2023 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die von dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 und 6 GKG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Wert des Auskunftsantrags mit 20% des 47-fachen Monatswertes der die zulässige Höhe übersteigenden streitigen Miete angesetzt. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.
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