Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren
ist gerichtsgebührenfrei, Kosten
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. April 2019, über die gemäß § 68 Abs. 1
Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren erster Instanz zutreffend auf 8.891 EURO festgesetzt.
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