1. Dass eine NZB schriftlich einzulegen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt.2. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines bestimmenden Schriftsatzes ist regelmäßig nur dann genüge getan, wenn dieser unterschrieben, d. h. handschriftlich unterzeichnet ist. Die Unterschrift soll die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten sicherstellen.
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