FG Berlin - Urteil vom 07.10.2002
1 K 1096/01
Normen:
AO § 174 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 254
EFG 2003, 182

Bestimmter Sachverhalt im Sinne des § 174 AO bei sukzessiver Tatbestandsverwirklichung in Fällen des § 1 Abs. 2 a GrEStG

FG Berlin, Urteil vom 07.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 1096/01

DRsp Nr. 2003/503

Bestimmter Sachverhalt im Sinne des § 174 AO bei sukzessiver Tatbestandsverwirklichung in Fällen des § 1 Abs. 2 a GrEStG

Die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eines Grunderwerbsteuerbescheides, dem der projektierte Gesellschafteraustausch zugrunde lag, mitgeteilten Teilvollzugsakte über später verwirklichte Gesellschafterbeitritte berühren das Tatbestandsmerkmal des "bestimmten Sachverhalts" im Sinne des § 174 Abs. 1 AO nicht.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Instandsetzung, die Modernisierung und der Dachgeschossausbau des Mietwohngrundstücks D-Straße sowie die anschließende Verwaltung der Wohn- und Geschäftsräume ist.