FG Köln - Urteil vom 28.04.2014
10 K 1811/12
Normen:
AO § 174 Abs 4 S 1;

Bestimmter Sachverhalt i.S. des § 174 Abs. 4 AO

FG Köln, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 10 K 1811/12

DRsp Nr. 2014/13249

"Bestimmter Sachverhalt" i.S. des § 174 Abs. 4 AO

Der Fortfall der sachlichen und personellen Verflechtung ist nicht als zwei unterschiedliche Sachverhalte im Sinne des § 174 Abs. 4 AO anzusehen.

Normenkette:

AO § 174 Abs 4 S 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 2004 nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden durfte und in welchem Jahr eine Betriebsaufspaltung beendet wurde.

Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks „A-Straße …”. Dieses vermietete er seit 1995 an die F Vermögensverwaltung GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH errichtete mit Zustimmung des Klägers auf dem Grundstück auf eigene Rechnung ein Bürogebäude. Die Büros vermietete sie. Ende 2001 erwarb der Kläger das angrenzende unbebaute Grundstück B-Straße … und verpachtete dieses Grundstück ebenfalls an die GmbH. Gesellschaftszweck der GmbH ist die Vermögensverwaltung einschließlich des Erwerbs von Immobilien, Finanzanlagen und Beteiligungen sowie deren langfristige Verwaltung, vorrangig innerhalb der Unternehmensgruppe F1 + F2.