Streitig ist zum einen, ob die Klägerin (bereits) im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Geldtransfers in Deutschland unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig gewesen ist, und zum anderen, ob und inwieweit Überweisungen bzw. Bareinzahlungen ihrer Mutter auf ihre - der Klägerin - Konten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Tatbestand unentgeltlicher Zuwendungen erfüllen.
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