FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.03.2009
3 K 1733/08
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 121 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1; AO § 193 Abs. 1; AO § 194 Abs. 1 S. 3; AO § 196; BpO 2000 § 4 Abs. 2 S. 1; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 2; BPO 2000 § 4 Abs. 3 S. 3;

Bestimmtheit einer gegen eine GbR ergangenen Prüfungsanordnung; Zulässigkeit einer wiederholten Anschlussprüfung bei einem Kleinstbetrieb und Begründung der Prüfungsanordnung; Teilnahme eines Azubis an der Außenprüfung nicht zustimmungsbedürftig

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 1733/08

DRsp Nr. 2009/17555

Bestimmtheit einer gegen eine GbR ergangenen Prüfungsanordnung; Zulässigkeit einer wiederholten Anschlussprüfung bei einem Kleinstbetrieb und Begründung der Prüfungsanordnung; Teilnahme eines Azubis an der Außenprüfung nicht zustimmungsbedürftig

1. Eine als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige GbR ist als Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung durch die Angabe der von ihr selbst verwendeten Geschäftsbezeichnung, die sie von anderen personenidentischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet und überdies die Nachnamen ihrer beiden Gesellschafter enthält, eindeutig bestimmt. 2. Eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO bedarf auch im Falle einer Anschlussprüfung bei einem Kleinstbetrieb keiner weiteren Begründung als der bloßen Nennung dieser Vorschrift. 3. Auch bei Mittel-, Klein- oder Kleinstbetrieben ist eine wiederholte Anschlussprüfung zulässig, ohne dass es dabei auf ein zu erwartendes Mehrergebnis ankäme. 4. Die Beauftragung eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung zur Ausbildung als eines von mehreren Außenprüfern bedarf nicht der der Zustimmung des Inhaltsadressaten der Prüfungsanordnung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 121 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1; AO § 193 Abs. 1;