FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.09.2008
1 V 1704/07
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 3 ; AO § 165 Abs. 2 ; AO § 119 Abs. 1 ; AO § 125 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 6
EFG 2009, 78

Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks; Wirksamkeit eines unzureichend begründeten Vorläufigkeitsvermerks bei Angabe des Umfangs der Vorläufigkeit; Pflicht zur materiell-rechtlich fehlerfreien Festsetzung bei wirksamer Änderungsmöglichkeit gem. § 165 AO

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 1 V 1704/07

DRsp Nr. 2008/21264

Bestimmtheit eines Vorläufigkeitsvermerks; Wirksamkeit eines unzureichend begründeten Vorläufigkeitsvermerks bei Angabe des Umfangs der Vorläufigkeit; Pflicht zur materiell-rechtlich fehlerfreien Festsetzung bei wirksamer Änderungsmöglichkeit gem. § 165 AO

1. Umfasst die Vorläufigkeit eines - wegen der Geltendmachung erheblichen Erhaltungsaufwands an vermieteten Grundstücken u.a. negative Vermietungseinkünfte ausweisenden - Einkommensteuerbescheids die gesamten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wird dies mit der ausstehenden Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht begründet, wird der Vorläufigkeitsvermerk mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - außerhalb der Nichtigkeit - durch die Angabe des Umfangs wirksam. Ändert das FA den bestandskräftigen Bescheid gem. § 165 Abs. 2 AO wegen der Beurteilung des Erhaltungsaufwands als Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Änderungsbefugnis des FA. Die Frage der Rechtmäßigkeit des wirksamen Vorläufigkeitsvermerks ist unbeachtlich.