LAG Köln, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 439/15
ArbG Köln, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2982/14
Bestimmtheitserfordernis beim Feststellungsantrag der FeststellungsklageBezeichnung eines Tarifvertrages im Feststellungsantrag als Gegenstand der FeststellungsklageHinreichende Bestimmtheit durch genaue Bezeichnung eines Tarifvertrages im FeststellungsantragGerichtliche Ermittlung des maßgeblichen Tarifvertrages nur bei den normativen Regelungen des TarifvertragesZurückverweisung des Rechtsstreits und Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der ParteienAnrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche VergütungsbestandteileTeilweise Parallelentscheidung zu BAG, 4 AZR 517/15 v. 25.01.2017
BAG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 522/15
DRsp Nr. 2017/9393
Bestimmtheitserfordernis beim Feststellungsantrag der FeststellungsklageBezeichnung eines Tarifvertrages im Feststellungsantrag als Gegenstand der FeststellungsklageHinreichende Bestimmtheit durch genaue Bezeichnung eines Tarifvertrages im FeststellungsantragGerichtliche Ermittlung des maßgeblichen Tarifvertrages nur bei den normativen Regelungen des TarifvertragesZurückverweisung des Rechtsstreits und Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der ParteienAnrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche VergütungsbestandteileTeilweise Parallelentscheidung zu BAG, 4 AZR 517/15 v. 25.01.2017
1. Ein Feststellungsantrag muss hinreichend bestimmt sein, da bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen darf.2. Wird mit einer Klage die Feststellung begehrt, ein bestimmter Tarifvertrag finde auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, ist dieser grundsätzlich im Antrag so zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist. Dabei kann sich die Identität des Tarifvertrags auch aus den Antrags- bzw. Urteilsgründen ergeben.
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