LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.02.2022
12 Sa 805/21
Normen:
BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; EStG § 9; Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel v. 09.11.2017 § 2 Abs. 1; Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel v. 09.11.2017 § 2 Abs. 2; Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel v. 09.11.2017 § 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
LAGE BGB 2002 _ 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1201/20

Bestimmtheitsgebot bei Rückzahlungsklauseln wegen FortbildungskostenUnangemessene Benachteiligung in Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnwirksamkeit einzelner Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und blue-pencil-test

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 805/21

DRsp Nr. 2022/6793

Bestimmtheitsgebot bei Rückzahlungsklauseln wegen Fortbildungskosten Unangemessene Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unwirksamkeit einzelner Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und "blue-pencil-test"

Im Arbeitsverhältnis bezeichnet für die Zwecke von Rückzahlungsklauseln wegen Fortbildungskosten der Begriff der Aufwendungen aus sich heraus nicht hinreichend genau und abschließend die einzelnen Positionen und deren Berechnung, aus denen sich die rückzahlbare Gesamtforderung zusammensetzen soll. Eine dem Transparenzgebot genügende Bestimmtheit kann sich aber aus dem Zusammenhang der Klausel ergeben. (Fortführung und Abgrenzung zu LArbG Niedersachsen, 30.10.2018 - 10 Sa 268/18, juris)

1. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das damit aufgestellte Transparenzgebot umfasst als maßgebliche Ausprägung das Bestimmtheitsgebot.