BFH - Urteil vom 28.02.2024
II R 25/21
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1364
DStR 2024, 1296
NWB 2024, 1562
StX 2024, 346
NJW 2024, 1902
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5/21

Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung; Festsetzung der Schenkungsteuer für die Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung

BFH, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen II R 25/21

DRsp Nr. 2024/7207

Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung; Festsetzung der Schenkungsteuer für die Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.06.2021 - 3 K 5/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1; ErbStG § 15 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete im Jahr ... zusammen mit ihrem Ehemann die U-Familienstiftung. Die Stiftung wurde mit Vermögen ausgestattet; der Steuerwert des übertragenen Vermögens beträgt unter den Beteiligten unstreitig 443.051 €.