BFH - Urteil vom 06.03.2014
IV R 11/11
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 57 Abs. 3; BewG § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1561/06

Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes; Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei Zupachtung

BFH, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen IV R 11/11

DRsp Nr. 2014/7254

Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes; Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts bei Zupachtung

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) maßgebenden Fassung ist bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten Fläche anzusetzen. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 57 Abs. 3; BewG § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seinem in den neuen Bundesländern belegenen landwirtschaftlichen Betrieb, der sowohl eigene als auch gepachtete Flächen umfasst, die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) überschritten hat.