FG Brandenburg - Urteil vom 29.06.1999
5 K 2818/98 Kg
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Bestimmung der eigenen Einkünfte des Kindes bei irrtümlicher Zahlung von zuviel Arbeitslohn; Familienleistungsausgleich

FG Brandenburg, Urteil vom 29.06.1999 - Aktenzeichen 5 K 2818/98 Kg

DRsp Nr. 2002/12065

Bestimmung der eigenen Einkünfte des Kindes bei irrtümlicher Zahlung von zuviel Arbeitslohn; Familienleistungsausgleich

Zu den Einkünften des Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Jahr 1997 gehört auch der Teil des Arbeitslohns, der aufgrund eines Buchungsfehlers des Arbeitgebers im September 1997 irrtümlich ausbezahlt worden ist. Ohne Bedeutung ist es, dass das Kind den irrtümlich gezahlten Teil im Januar 1998 zurückzahlen musste.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat eine 1974 geborene Tochter A.... Die Tochter der Klägerin ist Studentin. Neben ihrem Studium arbeitet sie als Hilfskraft in einer Apotheke. Ausweislich ihrer Gehaltsabrechnungen erzielte sie aus dieser Tätigkeit im Jahr 1997 Einkünfte in Höhe von insgesamt DM 14.558,75. In diesem Betrag enthalten sind DM 560,00, die der Tochter der Klägerin im September 1997 zuviel gezahlt wurden. Dieser Betrag wurde im Januar 1998 mit dem Gehaltsanspruch der Tochter der Klägerin verrechnet.