FG Münster - Urteil vom 14.02.2018
3 K 565/17 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 8; ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2018, 853
DStRE 2019, 53
EFG 2018, 756
UVR 2018, 173
ZEV 2018, 352

Bestimmung der Frist für die Stellung eines Antrags auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG

FG Münster, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 3 K 565/17 Erb

DRsp Nr. 2018/4412

Bestimmung der Frist für die Stellung eines Antrags auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 8; ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 13b Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, bis wann der Antrag auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für den Streitfall geltenden Fassung gestellt werden kann.

Der am 00.00.2012 verstorbene Herr E 2 wurde von dem Kläger als Alleinerbe beerbt. Zum Nachlass gehörten unter anderem Kommanditbeteiligungen an der E 3 GmbH & Co. KG, der E 4 GmbH & Co. KG und der E 5 GmbH & Co. KG.

Der Kläger reichte im Mai 2014 eine Erbschaftsteuererklärung bei dem Beklagten ein. In der "Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)" gab er den Wert der vorgenannten Beteiligungen mit insgesamt X EUR an. Einen Antrag auf vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG stellte er zunächst nicht.