BSG - Urteil vom 30.11.2023
B 3 P 4/23 R
Normen:
SGB XI § 45b;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 41/18
LSG Bayern, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 13/20

Bestimmung der Höhe abgetretener Ansprüche auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI; Anspruch von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag

BSG, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen B 3 P 4/23 R

DRsp Nr. 2024/711

Bestimmung der Höhe abgetretener Ansprüche auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI; Anspruch von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege auf einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag

Macht ein klagendes Pflegeunternehmen aus vom Versicherten abgetretenem Recht die Übernahme von Kosten für Entlastungsleistungen nach Maßgabe des dem pflegebedürftigen Versicherten zustehenden Entlastungsbetrags geltend, ist der Versicherte zu dem Rechtsstreit notwendig beizuladen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2022 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 451,59 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 45b;

Gründe

I

Im Streit steht die Höhe abgetretener Ansprüche auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.