Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.10.2012 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2012, Az.
Die Anträge der Antragsteller zu 3, 8 - 13, 17, 35 - 37, 39 werden als unzulässig verworfen.
Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der B. AG wird auf 30,87 € je Stammaktie festgesetzt.
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