OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.12.2016
I-26 W 25/12 [AktE]
Normen:
SpruchG a.F. § 17 Abs. 2; AktG § 327a; AktG § 327b;
Fundstellen:
BB 2017, 2034
BB
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 126/06

Bestimmung der Höhe der Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen I-26 W 25/12 [AktE]

DRsp Nr. 2017/10827

Bestimmung der Höhe der Barabfindung der ausscheidenden Aktionäre

Die Ertragswertmethode ist eine geeignete Methode zur Bestimmung der Höhe der Barabfindung. Eine Berechnung anhand des Börsenkurses scheidet aus, wenn sie das Verfahren verzögern würde oder der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist, etwa weil eine "effektive Informationsbewertung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht sicher festgestellt werden kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.10.2012 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2012, Az. 33 O 126/06 (AktE), unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge der Antragsteller zu 3, 8 - 13, 17, 35 - 37, 39 werden als unzulässig verworfen.

Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der B. AG wird auf 30,87 € je Stammaktie festgesetzt.