FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 25.01.2012
1 K 119/11
Normen:
EStG § 21 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1 FGO § 65 Abs. 2;

Bestimmung der ortsüblichen Miete

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 1 K 119/11

DRsp Nr. 2012/22803

Bestimmung der ortsüblichen Miete

1. Zur Umfang der Substantiierung des Klagbegehrens 2. Unter ortsüblicher Miete ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten zu verstehen. Die maßgebliche ortsübliche Miete (für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung) ist vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Wege der Schätzung zu ermitteln. Sie ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel, ggf. unter Hinzuschätzung von Betriebskosten.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 1 FGO § 65 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen sind.

Die Kläger erwarben im Jahr ... eine ... qm Wohnung in dem Haus X-Straße, ... Hamburg, das im selben Jahr errichtet worden war. Es handelt sich gemäß Wohnlagenverzeichnis 2009 der Stadt Hamburg um eine gute Wohnlage. Die Kläger vermieteten ab dem ... 1999 diese Wohnung an die Mutter der Klägerin. Gemäß Mietvertrag vom ... 1999 betrug die Miete 850 DM monatlich. Die Miete sollte monatlich, spätestens am 3. Werktag eines Monats, auf ein Konto der Klägerin zu zahlen sein. Eine Vereinbarung über Zahlung von Betriebskosten enthielt der Mietvertrag nicht.