FG Niedersachsen - Urteil vom 14.03.2018
13 K 114/17
Normen:
AO § 118 S. 1; AO § 119 Abs. 3 S. 1; AO § 127; AO § 146 Abs. 2b;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 278

Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes; Durchführung einer Außenprüfung durch eine Zentralstelle für landwirtschaftliche Betriebsprüfung

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 13 K 114/17

DRsp Nr. 2019/2805

Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes; Durchführung einer Außenprüfung durch eine Zentralstelle für landwirtschaftliche Betriebsprüfung

Wird bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in Niedersachsen die Außenprüfung durch eine Zentralstelle für landwirtschaftliche Betriebsprüfung durchgeführt, ist dieses Finanzamt - und nicht das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt - für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Sinne von § 146 Abs. 2 b AO sachlich zuständig.

Normenkette:

AO § 118 S. 1; AO § 119 Abs. 3 S. 1; AO § 127; AO § 146 Abs. 2b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Sie betreiben gemeinschaftlich einen landwirtschaftlichen Betrieb (Ackerbau und Milchviehhaltung). Das Wirtschaftsjahr umfasste jeweils den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Der Gewinn wurde durch Bestandsvergleich ermittelt.

Der Betriebssitz der Klägerin befindet sich im Bezirk des beklagten Finanzamts (E), und zwar in C. Dementsprechend war das beklagte Finanzamt für den Erlass der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerbescheide zuständig.