BGH - Beschluss vom 13.01.2022
1 StR 481/21
Normen:
StGB § 73 Abs. 1 Alt. 1; AO § 374 Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 135
wistra 2022, 246
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 333 Js 4894/17

Bestimmung des Einziehungsbetrags anhand des Wertes der weiterveräußerten Zigaretten

BGH, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 1 StR 481/21

DRsp Nr. 2022/4438

Bestimmung des Einziehungsbetrags anhand des Wertes der weiterveräußerten Zigaretten

1. Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehindert auf den Vermögensgegenstand zugreifen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann sich - jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter - auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln. Denn damit verfügt der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet.2. Bei der Steuerhehlerei bezüglich Zigaretten sind das "erlangte etwas" die Zigaretten, nicht etwa die von den Vortätern erzielte Steuerersparnis.

Tenor

1.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. August 2021 wird als unbegründet verworfen.

2.