OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.05.2020
12 W 17/19
Normen:
AktG § 327 a;
Fundstellen:
AG 2020, 755
NZG 2020, 907
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AktE 6/14 (2)

Bestimmung des für die Bemessung der Barabfindung maßgeblichen Unternehmenswerts bei einer Immobiliengesellschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 12 W 17/19

DRsp Nr. 2020/8091

Bestimmung des für die Bemessung der Barabfindung maßgeblichen Unternehmenswerts bei einer Immobiliengesellschaft

Zur Geeignetheit und Anwendung des Net Asset Value (NAV)-Verfahrens bei der Bestimmung des Unternehmenswerts von vermögensverwaltenden oder Immobiliengesellschaften.

Die Bestimmung des für die Bemessung der Barabfindung maßgeblichen Unternehmenswerts nach der NAV-Methode ist nicht zu beanstanden und bei einer Immobiliengesellschaft dem Ertragswertverfahren vorzuziehen.

Tenor

1.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim - 4. Kammer für Handelssachen - vom 25.03.3019, Az. 24 AktE 6/14 (2), werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten wie folgt: Die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters trägt die Beschwerdegegnerin. Ihre außergerichtlichen Kosten behalten die Beteiligten jeweils auf sich.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 327 a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die angemessene Barabfindung, die Minderheitsaktionären wegen der Übertragung ihrer Anteile auf den Hauptaktionär durch Beschluss der Hauptversammlung nach § 327a AktG zu gewähren ist.