OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2024
6 W 111/23
Normen:
GKG § 51 Abs. 2 bis 4; RVG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
WRP 2024, 741
GRUR-Prax 2024, 360
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 36/23

Bestimmung des Gebührenstreitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Bewertung des Interesses am Erlass der einstweiligen Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen 6 W 111/23

DRsp Nr. 2024/8096

Bestimmung des Gebührenstreitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Bewertung des Interesses am Erlass der einstweiligen Verfügung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss (einstweilige Verfügung) der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.05.2023 (Az. 3-10 O 36/23) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2 bis 4; RVG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Teil der A-Gruppe. Sie stellt (u.a.) sog. Pilotenuhren her, die sie unter der Marke "IWC" vertreibt, darunter die C (...) wie auf Seite 5 des Eilantrags abgebildet.

Die Antragsgegnerin vertreibt Uhren und Schmuck in ihrem Geschäftslokal sowie über ihre Internetseite www.(...).de. Dort bot sie am 28.03.2023 die Uhr "Festina Modell1" für 1.200 Euro bzw. - bei Verwendung eines Gutscheincodes - 1.083 Euro an (vgl. S. 46 des Eilantrags, GA 48). Zulieferin ist die X GmbH, einer für den Vertrieb in Deutschland zuständigen Tochtergesellschaft der spanischen Herstellerin der FESTINA-Uhren X Lotus S.A.