BFH - Urteil vom 05.02.1992
II R 110/88
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 700
BB 1992, 910
BFHE 166, 402
BStBl II 1992, 357
DStR 1992, 497
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

BFH, Urteil vom 05.02.1992 - Aktenzeichen II R 110/88

DRsp Nr. 1996/11304

Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

»1. Der für den Umfang der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird nicht nur durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst bestimmt, sondern auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Maßgebend ist der Gesamtinhalt der Vereinbarungen unter Berücksichtigung aller Begleitumstände. 2. Einem im Hinblick auf eine bestimmte steuerrechtliche Folgewirkung des Rechtsgeschäfts ausdrücklich oder konkludent - etwa durch Aufnahme der Vereinbarungen in mehrere Urkunden - erklärten, von dem ermittelten objektiven Sachverhalt abweichenden Willen der Vertragsparteien kommt keine Bedeutung zu, denn es liegt nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, ein objektiv zusammengehörendes Rechtsgeschäft mit steuerrechtlicher Wirkung in mehrere Einzelgeschäfte aufzuteilen. 3. Der Einbeziehung des gesamten Kaufpreises in die Bemessungsgrundlage steht es nicht entgegen, daß der Kaufvertrag über das Grundstück durch den Ehemann allein, der Vertrag über die Errichtung des Fertighauses vom Ehemann zusammen mit seiner Ehefrau abgeschlossen worden ist.«

Normenkette: