OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.04.2017
1 AR 749/17
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts in einem Prozess gegen den Verkäufer und den Hersteller eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 1 AR 749/17

DRsp Nr. 2018/10408

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts in einem Prozess gegen den Verkäufer und den Hersteller eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

Kaufvertragliche Ansprüche gegen den Händler aus dem Verkauf eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw sowie deliktsrechtliche Ansprüche gegen den Hersteller können mangels enger tatsächlicher oder rechtlicher Verknüpfung nicht im Streitgenossenprozess geltend gemacht werden, so dass die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausscheidet.

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Traunstein hat, hat bei dem Landgericht Amberg mit Klageschrift vom 28. Oktober 2016 von der Beklagten zu 1 die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw verlangt und gegen die Beklagte zu 2 die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation dieses Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2 resultierten.