OLG Naumburg - Beschluss vom 27.02.2017
12 Wx 51/16
Normen:
ZVG § 74a Abs. 5; GNotKG § 45 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 17.03.2016

Bestimmung des Geschäftswerts bei Weiterveräußerung eines im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.02.2017 - Aktenzeichen 12 Wx 51/16

DRsp Nr. 2018/11288

Bestimmung des Geschäftswerts bei Weiterveräußerung eines im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks

1. Ein im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzter Verkehrswert kann bei einem alsbaldigen Weiterverkauf (ca. ein bis zwei Jahre) als Grundlage für eine Geschäftswertbestimmung dienen. 2. Es spricht nichts dagegen, ein nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens erstelltes und auf ausreichenden tatsächlichen Grundlagen beruhendes Gutachten auch im Rahmen des Grundbuchverfahrens zur Geschäftswertbestimmung zu verwenden. 3. Grundsätzlich ist der gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert maßgeblich, das Meistgebot allenfalls dann, wenn es über dem Verkehrswert liegt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Grundbuchamts des Amtsgerichts Wittenberg vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 32,00 €.

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 5; GNotKG § 45 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.