I.
Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter, der Beteiligte zu 3 ist der Vater der geborenen Beteiligten zu 1. Diese wohnte bis zum 30.9.2000 nicht im Haushalt eines der beiden Elternteile. Seit 1.10.2000 lebt sie im Haushalt ihrer Mutter.
Anspruchsberechtigt für den Bezug des Kindergelds war der Beteiligte zu 3. Ab April 2000 wurde zunächst kein Kindergeld mehr ausbezahlt. Seit Oktober 2000 erfolgt die Auszahlung des Kindergeldes an die Beteiligte zu 2.
Am 4.7.2000 beantragte die Beteiligte zu 2 bei dem Amtsgericht, sie als Kindergeldberechtigte für ihre Tochter zu bestimmen. Der Beteiligte zu 3 wandte sich gegen diesen Antrag mit dem Vorbringen, der Kindergeldanspruch sei von ihm an das Jugendamt abgetreten. Er benötige lediglich einen Ausbildungsnachweis der nunmehr volljährigen Tochter, um das Kindergeld wie bisher weiter zu erhalten und an das Jugendamt abzuführen.
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